Anbieterkennzeichnung

Anbieterkennzeichnung = Impressum

Das Impressum einer Website oder einer Social-Media-Präsenz wird im Telemediengesetz auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet.

Wer benötigt ein Impressum?

Auskunft gibt der § 5 TMG (Telemediengesetz). Die Impressumspflicht besteht für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird dabei von den Gerichten sehr weit ausgelegt. Die meisten Websites und alle Webshops sind von der Impressumspflicht betroffen.

Zugänglichkeit des Impressums

Auch darüber gibt der § 5 TMG Auskunft. Das Impressum einer Website muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.